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Allgemeine Geschäftsbedingungen

B & E Software GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der B & E Software GmbH, Köln (im Nachfolgenden: B & E) und dem Kunden geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt B & E nicht an, es sei denn, B & E hat ihrer Geltung in Schriftform zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn B & E in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführt.

(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 2 Vertragsschluss; Preise; Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Angebote von B & E freibleibend. Ein Vertrag kommt nur bei schriftlicher Bestätigung durch B & E zustande, es sei denn, B & E beginnt die Leistungserbringung mit Zustimmung des Kunden. Preisänderungen, technische Änderungen oder Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Die Zahlungsansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sind mit Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug sofort fällig. B & E gewährt ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich B & E vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, soweit B & E nicht einen höheren Schaden nachweist. Spesen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von B & E anerkannt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 3 Liefer- und Leistungsbedingungen; Eigentumsvorbehalt

(1) B & E gibt die Liefer- bzw. Leistungsfristen sorgfältig aber unverbindlich an. Besteht keine abweichende schriftliche Vereinbarung ist für die Leistungserbringung die schriftliche Auftragsbestätigung von B & E maßgebend. Der Beginn der Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Kundenverpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bleiben vorbehalten.

(2) B & E ist zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen im angemessenen Umfang be­rech­tigt.

(3) Die auf Seiten des Kunden für die Nutzung erforderliche Technik (insbesondere Hardware wie PC, Internetanschluss etc.) hat der Kunde selbst, d.h. auf eigene Verantwortung und Kosten, bereitzuhalten.

(4) Alle Ereignisse höherer Gewalt, die B & E nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten hat, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, abnormaler Krankenstand, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Produkten trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung, entbindet B & E von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Angegebene Liefer-/ Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. B & E ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig ist B & E gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, kann B & E vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Eine Entschädigung wegen verspäteter Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(5) Sofern ein Leistungsverzug, der nicht auf einer von B & E zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, gegeben ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit der Leistungsverzug auf einer von B & E zu vertretenden schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet B & E nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) B & E behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Sachen nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder mit sonstigen Rechten belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln.

§ 4 Gewährleistung; Haftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware – mit Ausnahme von Software – bei Entgegennahme auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Kunde zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, unverzüglich, d.h. grundsätzlich binnen 48 Stunden, eine schriftliche Rüge auszusprechen und B & E Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben. Auf § 377 HGB wird Bezug genommen.

(2) Sofern ein Mangel bei der gelieferten Ware und/oder Software vorliegt, ist B & E berechtigt, nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung vorzunehmen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von vier Wochen fruchtlos verstrichen ist.

(3) Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr bei Neuware. Für Gebrauchtwaren übernimmt B & E ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Gewährleistung. Im Übrigen richtet sich die Mängelgewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) B & E haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder B & E schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sind hierin eingeschlossen.

(5) Soweit B & E keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.

(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – außer bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(7) Dies gilt auch für vom Kunden überlassene Daten und/oder Zugriffsmöglichkeiten, die B & E vertraulich behandelt. Dem Kunden obliegt es, B & E im Streitfall eine Pflichtverletzung einschließlich Verschulden nachzuweisen.

(8) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber B & E ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der B & E.

(9) Für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Kunden beruhen, und für Störungen innerhalb der Internets, übernimmt B & E keine Haftung. Hierunter fallen auch Schäden, die durch „Viren, Würmer bzw. Schadcodes“ im Allgemeinen verursacht werden, soweit nicht B & E diesbezüglich schuldhaft gehandelt hat. Auf die vorstehenden Regelungen wird Bezug genommen.

(10) Es wird jegliche Haftung ausgeschlossen für alle Schäden, gleich welcher Art, die durch Rückrufaktionen Dritter entstehen.

§ 5 Datensicherung; Wartung; sonstige Sicherheitsvorkehrungen

(1) B & E ist weder für die Datensicherung der auf Seiten des Kunden gespeicherten Dateien, noch für die Wartung des Systems verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn B & E die Datensicherung eingerichtet hat; ergänzend gilt § 4. Der Kunde versichert, regelmäßige Datensicherungen und Systemwartungen auf eigene Verantwortung durchzuführen.

(2) Der Kunde sichert für den Fall, dass nicht B & E dies auftragsgemäß übernommen hat, zu, sein System mit den üblichen Sicherheitsvorkehrungen, wie z.B. Virenscanner, Firewall etc., zu schützen und diese auf dem neuesten Stand zu halten.

(3) Dem Kunden ist bekannt, dass aufgrund der Struktur des Internets die Möglichkeit für Dritte besteht, übermittelte Daten abzuhören/abzufangen und somit zu missbrauchen; dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.

(4) Von B & E gelieferte Software, Scripts etc. dürfen, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Kunden nicht weitervertrieben oder zur kostenlosen Nutzung an Dritte weitergegeben werden.

§ 6 Gerichtsstand; Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(3) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine sich evtl. ergebene Vertragslücke durch eine Vereinbarung zu schließen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten vertraglichen Zweck und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.